
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Aigner GmbH
Stand Oktober 2020
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1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen (in der Folge „AGB“) gelten zwischen der Aigner
GmbH und natürlichen und juristischen Personen (in der Folge „Kunde“ bzw.
„Kunden“) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber
unternehmerischen Kunden auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn
im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen
darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei
Vertragsabschluss aktuelle Fassung der AGB, abrufbar auf der Homepage
www.landtechnik-aigner.at.
1.3. Die Aigner GmbH kontrahiert ausschließlich unter Zugrundelegung ihrer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen der
gegenständlichen AGB bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen –
gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung der Aigner
GmbH.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn
die Aigner GmbH ihnen nach Eingang bei ihr nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Die Angebote der Aigner GmbH sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien der Aigner GmbH oder von diesen
AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem
Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch
schriftliche Bestätigung durch die Aigner GmbH verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen,
Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien
(Informationsmaterial) angeführte Informationen über Produkte und
Leistungen, die nicht der Aigner GmbH zuzurechnen sind, hat der Kunde –
sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt
– der Aigner GmbH darzulegen. Diesfalls kann die Aigner GmbH zu deren
Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind
derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich –
unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt
wurden.
2.4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
2.5. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des
Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine
Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen,
wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag
gutgeschrieben.
2.6. Vertragssprache und Vertragsabwicklungssprache ist Deutsch.
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine
Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu
veranlassen. Wird die Aigner GmbH gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom
Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels
Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.4. Die Aigner GmbH ist aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des
Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn
Änderungen im Ausmaß von zumindest 2 % (in Worten) hinsichtlich
3.4.1. der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag,
Betriebsvereinbarungen oder
3.4.2. anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie
Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen
oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe,
Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten
sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen
Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber
jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern sich die
Aigner GmbH nicht in Verzug befinden.
3.5. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem
VPI 2015 (Anmerkung: VPI 2020 erscheint erst 2021) vereinbart und erfolgt
dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat
zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.6. Konsumenten als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine
Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.4. sowie bei
Dauerschuldverhältnissen gemäß Punkt 3.5. nur bei einzelvertraglicher
Vereinbarung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach
Vertragsabschluss zu erbringen ist.
4. Beigestellte Ware
4.1. Werden Geräte, Teile oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, ist
die Aigner GmbH berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 10% des Werts
der beigestellten Geräte, Teile bzw. des Materials zu berechnen.
4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte, Teile und sonstige Materialien sind
nicht Gegenstand der Gewährleistung.
5. Zahlung
5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei
Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen,
gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen Vereinbarung.
5.3. Gegenüber Verbrauchern als Kunden ist die Aigner GmbH bei verschuldetem
Zahlungsverzug berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz
zu berechnen; gegenüber unternehmerischen Kunden 9,2 % über dem
Basiszinssatz (§ 456 UGB)
5.4. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten,
gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen
vereinbart wird.
5.5. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit der Aigner
GmbH bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so ist diese
berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur
Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.6. Die Aigner GmbH ist dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits
erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden
fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall,
dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und
die Aigner GmbH unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung
einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
5.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als
Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von der Aigner GmbH anerkannt
worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch
zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der
Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit
der Eigner GmbH.
5.8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen
(Rabatte, Abschläge u. a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.9. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende
Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug
zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 10 soweit dies
im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht. Gegenüber
unternehmerischen Kunden werden Mahnspesen in Höhe von € 10,00
verrechnet (§ 458 ABGB).
6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten
ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich
bevorrechteten Gläubigerschutzverbände AKV EUROPA Alpenländischer
Kreditorenverband für Kreditschutz und Betriebswirtschaft, Creditreform
Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG und Kreditschutzverband von 1870 (KSV)
übermittelt werden dürfen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Die Pflicht zur Leistungsausführung durch die Aigner GmbH beginnt
frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen
Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor
Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden
oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen
musste.
7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen
Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen
oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art,
Grenzverläufe sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die
erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte
Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene
Details zu den notwendigen Angaben können bei der Aigner GmbH erfragt
werden.
7.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im
Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene
Leistungsfähigkeit – die Leistung der Aigner GmbH nicht mangelhaft.
7.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und
Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese
weist die Aigner GmbH im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht
der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund
Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
7.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes
erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen
Kosten beizustellen.
7.6. Der Kunde hat der Aigner GmbH für die Zeit der Leistungsausführung im
Bedarfsfall kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter
sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu
stellen.
8. Leistungsausführung
8.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen in
der Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber
Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall vereinbart wird.
8.2. Sachlich (z.B. Baufortschritt, Anlagengröße, u. a.) gerechtfertigte
Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in
Rechnung gestellt werden.
9. Leistungsfristen und Termine
9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht
vorhersehbarer und von der Aigner GmbH nicht verschuldeter Verzögerung
von Zulieferern oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht im
Einflussbereich der Aigner GmbH liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen
das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des
Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den
Vertrag unzumutbar machen.
9.2. Wird der Beginn der Leistungsausführung durch Umstände verzögert oder
unterbrochen, die dem Kunden zuzurechnen sind, insbesondere aufgrund der
Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden
Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte
Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
9.3. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und
Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich
zugesagt wurde.
10. Leistungsverzug
10.1. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch die Aigner GmbH steht dem
Kunden das Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von
unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter
gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
11. Behelfsmäßige Instandsetzung
11.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte
und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
12. Gefahrtragung
12.1. Die Gefahr für von der Aigner GmbH angelieferten und am Leistungsort
gelagerten oder montierten Materialien und Geräten trägt der Kunde. Vom
Kunden verschuldete Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.
13. Annahmeverzug
13.1. Gerät der Kunde länger als 3 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der
Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz
angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm
zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung
verzögern oder verhindern, ist die Aigner GmbH berechtigt bei aufrechtem
Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte, Teile und
Materialien anderweitig verfügen, sofern im Fall der Fortsetzung der
Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten
angemessenen Frist nachbeschafft wird.
13.2. Bei Annahmeverzug des Kunden ist die Aigner GmbH ebenso berechtigt, bei
Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei sich einzulagern, wofür dieser
eine Lagergebühr in Höhe von € 30 je Woche zusteht.
13.3. Davon unberührt bleibt das Recht der Aigner GmbH, das Entgelt für erbrachte
Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten.
13.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag ist die Aigner GmbH
berechtigt, einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20% des
Auftragswertes zuzüglich Umsatzsteuer ohne Nachweis des tatsächlichen
Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines
Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom
Verschulden unabhängig.
13.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber
Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall vereinbart wird.
14. Eigentumsvorbehalt
14.1. Die von der Aigner GmbH gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware
bleibt bis zur vollständigen Bezahlung in deren Eigentum.
14.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn diese rechtzeitig vorher unter
Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers der Aigner GmbH bekannt
gegeben wurde und diese der Veräußerung zustimmt.
14.3. Im Fall der grundsätzlichen Zustimmung der Aigner GmbH zur
Weiterveräußerung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an die Aigner
GmbH abgetreten.
14.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Aigner GmbH unter Setzung einer
angemessenen Nachfrist berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
Gegenüber Verbrauchern als Kunden darf dieses Recht nur ausüben werden,
wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit
mindestens sechs Wochen fällig ist und die Aigner GmbH ihn unter
Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von
mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
14.5. Der Kunde hat die Aigner GmbH von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
über sein Vermögen oder der Pfändung von Vorbehaltsware unverzüglich zu
verständigen.
14.6. Die Aigner GmbH ist berechtigt, zur Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware nach angemessener
Vorankündigung betreten, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
14.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene
Kosten trägt der Kunde.
14.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt
vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
14.9. Die Aigner GmbH ist gegenüber unternehmerischen Kunden berechtigt, die
zurückgenommene Vorbehaltsware freihändig und bestmöglich verwerten.
15. Schutzrechte Dritter
15.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden
hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so ist
die Aigner GmbH berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf
Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und
den Ersatz der von ihr aufgewendeten notwendigen und
zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die mangelnde
Anspruchsberechtigung ist offenkundig.
15.2. Der Kunde hält die Aigner GmbH diesbezüglich schad- und klaglos.
15.3. Die Aigner GmbH ist berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige
Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
16. Geistiges Eigentum der Aigner GmbH
16.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von der
Aigner GmbH beigestellt oder durch deren Beitrag entstanden sind, bleiben
geistiges Eigentum der Aigner GmbH.
16.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen
Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und
Zur-Verfügung-Stellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens
bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Aigner GmbH.
16.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der
Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
17. Gewährleistung
17.1. Die Gewährleistungsfrist für Leistungen der Aigner GmbH beträgt gegenüber
unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
17.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B.
förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde
die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme
ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
17.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein
Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
17.4. Zur Mängelbehebung sind der Aigner GmbH seitens des unternehmerischen
Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
17.5. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist dieser
verpflichtet, der Aigner GmbH entstandene Aufwendungen für die Feststellung
der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
17.6. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum
Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
17.7. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei
ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung
festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind der Aigner GmbH
unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Übergabe, schriftlich anzuzeigen.
Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab
Entdecken angezeigt werden.
17.8. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften
Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht
oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden
unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
17.9. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
17.10. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich
vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an die Aigner GmbH zu
retournieren.
17.11. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an die Aigner
GmbH trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.
17.12. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung
durch die Aigner GmbH zu ermöglichen.
17.13. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des
Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u. ä. nicht in technisch
einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten
Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den
Mangel ist.
18. Haftung
18.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere
wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haftet die Aigner GmbH bei
Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
18.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem
Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch die Aigner GmbH
abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
18.3. Diese Beschränkungen gelten auch hinsichtlich des Schadens an einer
Sache, welche die Aigner GmbH zur Bearbeitung übernommen hat.
Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies
einzelvertraglich vereinbart wurde.
18.4. Weiters gelten obige Beschränkungen auch für Schäden die durch
Probefahrten und Probebetrieb entstehen.
18.5. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem
Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
18.6. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfe der Aigner GmbH aufgrund Schädigungen, die diese
dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden
zufügen.
18.7. Die Haftung der Aigner GmbH ist ausgeschlossen für Schäden durch
unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung,
Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter
Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder
nicht von der Aigner GmbH autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung,
sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der
Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern die
Aigner GmbH nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen hat.
18.8. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für welche die Aigner GmbH haftet,
Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten
abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko,
Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen
kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der
Versicherungsleistung und beschränkt sich die Haftung der Aigner GmbH
insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme
dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
19. Salvatorische Klausel
19.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die
Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
19.2. Die Aigner GmbH und der unternehmerische Kunde verpflichten sich jetzt
schon gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien –
eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der
unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
20. Allgemeines
20.1. Es gilt österreichisches Recht.
20.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
20.3. Erfüllungsort ist der Sitz der Aigner GmbH in der politischen Gemeinde
Eggersdorf bei Graz.
20.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen
Verträgen zwischen der Aigner GmbH und dem unternehmerischen Kunden
ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz der Aigner GmbH örtlich
zuständige Gericht.